„Neumodisch“, „Nebulös“, „Nepp“, „Finanzierungsalternative“, „Faszinierend“, „Falle“, „Trend“, „Technologie“, „Traumatisch“ oder auch kurz „NFT“. All diese Begriffe habe ich gelesen, als ich anfing mich mit dem Thema zu beschäftigen und es war schnell deutlich, dass dieses Thema emotional diskutiert wird. Auch in dem Beitragsbild oben wird die Meinung der Werkerstellerin oder des Werkerstellers sichtbar. (Ich habe es auf Pixabay gefunden und als passend für den Beitrag empfunden ohne damit gleich eine eigene Meinung zum NFT abgeben zu wollen. Diese findet man im Fazit des Beitrags).
Bei Hypethemen bin ich immer sehr skeptisch, habe ich doch schon zu viele davon durch den Hypecycle begleiten dürfen. In diesem Fall treffen aber gleich mehre dieser „hippen“ Themen aufeinander. Da wäre zum einen die Blockchain und die mit ihr verbundenen Kryptowährungen, zum anderen die Kunst im virtuellen Raum. Gerade diese ist mir wiederum sehr vertraut, ist der Umgang mit virtuellen Gütern doch Teil meines Berufs. Geschätzte 34.59 Milliarden US-$ wurden allein 2021 mit virtuellen Gütern umgesetzt.[1] Dabei handelt es sich vorrangig um virtuelle Gegenstände, die für Games ausgegeben werden – ein neues Shirt für den Character, ein neues Skin für das Schwert oder der Kauf von In-Game-Währung – um das Spielvergnügen individuell gestalten zu können. Auch der Hype um virtuelle Gegenstände ist im Gamingbereich nichts Neues, 2010 ging ein Raunen durch die Medienwelt, als bekannt wurde, dass der US-Amerikaner Jon Jacobs eine virtuelle Raumstation im Spiel „Entropia Universe“ für 635.000 US-$ verkauft hatte.[2] Jacobs hatte zur Entwicklung der Raumstation 2005 sogar eine Hypothek auf sein Haus aufgenommen, um die Raumstation für 100.000 US-$ „erwerben“ zu können und diese in Folge in den virtuellen Nachtclub „Neverdie“ umzuwandeln. Aber auch das virtuelle Amsterdam wurde bereits 2007 für 50.000 US-$ auf eBay verkauft.[3] Ein pinker „War Dog“ in Dota 2 brachte immerhin noch 38.000 US-$ ein.[4]
Das teilweise auch respektable Summen für virtuelle Gegenstände bezahlt werden ist also nicht neu. Auch das „Irrationale“ dahinter ist für gamingaffine Menschen nachvollziehbar, auch wenn man selbst evtl. keine derartige Investition tätigen würde (man darf auch die „Credibility in einer Community nicht unterschätzen und: Den Kauf eines teuren Sportwagens wird in den wenigsten Fällen als „Abzocke“ medial kommentiert).
Nichtdestotrotz habe ich selbst vor Jahren einen analogen „NFT“ erworben. Ich bin stolzer Eigentümer eines Teiles jenen Tornetzes, das die deutsche Nationalmannschaft bei ihrem historischen Halbfinal-WM-Spiel des Öfteren für ihren 7:1 Sieg gegen Brasilien auf ihrem Weg zum WM-Titel nutzte. Die Teile wurden für einen guten Zweck verkauft und es war eine Möglichkeit eine nette Erinnerung an dieses denkwürdige Spiel zu haben und gleichzeitig minimal Gutes zu tun.
Ein analoger NFT aus der jüngeren Sportgeschichte
Seit „Beeple“ mit seinem virtuellen Kunstwerk „The first 5000 days“[5] aber die Summe von 69.346.250 US-$ erlösen konnte, hat die Diskussion um den wirtschaftlichen, sowie rechtlichen Umgang mit virtuellen Gütern wieder Fahrt aufgenommen. Aber nicht nur der Kunstmarkt hat NFT für sich entdeckt, auch die NBA verkauft ihre „Top Shots“ in Form von NFT.[6] Dabei erhalten Käufer einen kurzen Video-Clip der Spielszene mitsamt nummerierten NFT als Besitzurkunde. Um diese Krypto-Sammelbilder hat sich inzwischen ein Markt entwickelt, der schon über 330 Millionen US-$ ausmacht. Ein Dunk von Superstar LeBron James, als „Rare Moment“ betitelt, erzielte beim Wiederverkauf einen Preis von 200.000 US-$. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese NFT mit sehr restriktiven Nutzungsrechten von Seiten des Rechteinhabers NBA versehen sind, die Verwertungsmöglichkeiten des NFT-Inhabers also sehr limitiert sind.
Ubisoft hat auch einen Versuch gestartet auf dem NFT-Markt mitzumischen. Über Ubisofts QUARTZ[7] können kosmetische Digits für das Spiel „Ghost Recon Breakpoint“ gekauft werden. Diese können in Folge auch gehandelt werden. Damit kommt man dem Ruf nach einer Dezentralisierung von Games in einem geringen Umfang nach, allerdings vorerst nicht in Europa und auch nur in einem bestimmten Umfang.
Komplett als NFT-Game wurde „Axie Infinity“ entwickelt.[8] Hier können an aus anderen bekannten Franchises bekannte Figuren (wie z.B. Axolotl, Pokémon oder Tamagotchi) angelehnte Kreaturen, sogenannte Axies, gekauft, aufgezogen und gehandelt werden. Diese können dann auch gegen die Axies anderer Spieler antreten. Zu Beginn, müssen neue Spieler zunächst drei Axies kaufen, was dem Spiel einige Kritik eingebracht hat.
Eher hybrid, zwischen Kunst und Game sind die CryptoKitties [9] unterwegs. Hier können Spieler die Kitties nach dem Kauf miteinander paaren, wobei die Paarung mit Ether bezahlt weden muss. Jedes Cryptokitty ist einmalig, kann nicht repliziert oder zerstört werden und hat unterschiedliche Eigenschaften, die sie an ihre Nachkommen weitergeben kann. Der Wert eines Kitties hängt nun von ihren Eigenschaften ab. Katzen mit seltenen Genen oder mit hohem Alter etwa sind besonders teuer.
Wir merken also, dass NFT eine neue technische Ausprägung des Wirtschaftsguts „virtueller Gegenstand“ sind (auf die technischen Hintergründe von NFT wird hier bewusst verzichtet, da gefühlt jeder Beitrag rund um das Thema NFT damit einleitet), wobei doch einige rechtliche Fragestellungen aufgetaucht sind. Diesbezüglich soll nun ein kurzer Überblick über den momentanen Stand gegeben werden (Disclaimer: Dies ist kein rechtswissenschaftlicher Fachartikel).
Rechtlich auffällig wurden NFT erstmals mit dem Auftreten der Platform „HITPIECE“. Dort wurden Musikwerke als NFT angeboten, ohne dass man anscheinend die notwendigen Verwertungsrechte an diesen besaß [10]. Mehrer Twitteraccounts von Rechteinhabern teilten ihre Missbilligung dieses Umstandes mit und HITPIECE stellte seinen Service mit der Ankündigung „We started the conversation and we´re listening ein“ und es bleibt abzuwarten, wie es hier weitergeht.
Was sind NFT nun rechtlich? Ein kurzer Überblick:
Der Umgang mit digitalen Gütern ist aus rechtlicher Sicht absolut nichts Neues. Etwas verwundert es daher, dass man nun versucht dieses Pferd neu aufzuzäumen. Schauen wir uns daher mal den aktuellen Stand im Überblick an:
Aus finanzmarktrechtlicher bzw. steuerrechtlicher Sicht:
- Gemäß § 27b Abs 4 EStG ist eine Kryptowährung „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“.
- Darunter fallen somit öffentlich angebotene Kryptowährungen, die eine Akzeptanz als Tauschmittel genießen. Dies trifft auch auf sogenannte „Stablecoins“ zu, bei denen der Wert durch einen Mechanismus vom Wert einer zugrundeliegenden gesetzlichen Währung oder anderen Vermögenswerten abhängen soll.
- Mangels Eigenschaft als Tauschmittel sind NFT (sowie „Asset-Token“), denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere, Immobilien) nicht erfasst. Die Besteuerung dieser Produkte richtet sich je nach Ausgestaltung nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen.
- Tip: NFT sollten daher keine wertpapierähnlichen Funktionen aufweisen, um die Anwendung des Wertpapieraufsichtsgesetzes oder die der Prospektpflicht zu vermeiden. (siehe auch [11]
Aus zivilrechtlicher Sicht:
- Zur Rechtsnatur von NFT gibt es noch keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung!
- Der Wert eines NFT ergibt sich aus seiner Einzigartigkeit (nicht aus der Nutzbarmachung durch gleichartige Vervielfältigung)
- Das ABGB sieht für die Eigentumsübertragung zwei Voraussetzungen vor:
- Titel (den Rechtsgrund, zum Beispiel Kaufvertrag) und
- Modus (wie die Übergabe des Besitzes am Kaufgegenstand).
- Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, wird Eigentum übertragen (siehe auch [12]) .
- Über den Smart Contract können Verträge mit einem Leistungsaustausch (zB. NFT gegen Kryptowährung) abgebildet werden.
- Mittels des Smart Contracts werden rechtlich relevante Handlungen gesteuert, kontrolliert und dokumentiert. Voraussetzung ist, dass digital prüfbare Ereignisse vorliegen (Wenn-Dann-Funktion: tritt die festgehaltene Bedingung ein, wird die im Code geregelt Konsequenz durchgeführt).
- Smart Contracts eignen sich daher besonders gut für typisierte Fälle, wie zB. die automatische Übertragung von NFT sobald die vorgesehene Menge an Kryptowährung übertragen wurde.
- In Deutschland: Durch die Zuordnung der Token zu einem einzigartigen Berechtigten und die durch den Smart Contract gewährleistete Transparenz der Inhaberstellung wird dem sachenrechtlichen Publizitäts- und Spezialitätsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen.[13]
Aus urheberrechtlicher Sicht:
- Contra Bürgerliches Recht, Pro Urheberrecht:
- „Eigentumsrechte gibt es allein bei körperlichen Sachen und nicht an digitalen Werken. Hierfür kommt regelmäßig die Übertragung von Nutzungsrechten in Betracht, welche aber einzeln und explizit eingeräumt werden müssen.“[13]
- NFT basieren auf einer computergenerierten Zeichenkette und erfüllen damit nicht die Anforderungen an eine eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 UrhG.
- Allerdings kann (und wird in der Regel) das zum NFT gehörende Werk dem Schutz des Urheberrechts unterliegen.
- Das zum NFT gehörende Werk entsteht mit dem Realakt der Schöpfung
- Rechteinhaber und Urheber des zum NFT gehörende Werks ist, wer es geschaffen hat. (Können auch mehrere Personen sein!)
- Der Urheber entscheidet ob er oder sie nur das Werk verkaufen oder auch Rechte daran übertragen möchte. (siehe auch [14])
- Recht am NFT ≠ Nutzungsrecht am Werk. Der Erwerb eines NFT, der das Kunstwerk oder eine Verlinkung dazu beinhält, führt nicht gleichzeitig zum Erwerb des Nutzungsrechtes am Werk!
- Auch hier hilft wieder der Smart Contract. In diesem können die lizenzrechtlichen Bestimmungen hinterlegt und dokumentiert werden.
- Neu! §24c UrhG: Zweckübertragungsgrundsatz und unbekannte Verwertungsarten
- Das ist im wesentlichen gar nicht so neu (daher nur ein „!“), allerdings gibt es nun die gesetzliche Bestimmung im UrhG. Gerade der Umgang mit „unbekannten Verwertungsarten“ könnte in Bezug auf NFT spannend sein.
- Neu!!! §37b UrhG: Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung
- Nachdem es momentan anscheinend öfters zu sogenannten „Windfall Profits“ kommt, könnte diese neue gesetzliche Regelung helfen, die Erlöse gerecht zu verteilen.
Sollte man ein eigenes NFT-Projekt planen so ist der Gang zur rechtsfreundlichen Vertretung (Anwaltei) dringend anzuraten! Das hier investierte Geld sollte, wie bei jedem anderen ordentlichen IT-Projekt auch, einkalkuliert werden, um die Energie in das Projekt fließen zu lassen und nicht in „we started the conversation, we´re listening“ oder auch dieses Beispiel:
We won the auction for €2.66M. Now our mission is to:
1. Make the book public (to the extent permitted by law)
2. Produce an original animated limited series inspired by the book and sell it to a streaming service
3. Support derivative projects from the community pic.twitter.com/g4QnF6YZBp
— Spice DAO (@TheSpiceDAO) January 15, 2022
Fazit: Wo ein Hype ist, ist auch der Nepp nicht weit. Ich sehe ich das Thema nicht ganz so kritisch, wie andere (siehe zum Bsp: https://futurezone.at/meinung/nfts-betrug-kunst-kommentar/401971646) auch wenn des Mißbrauchspotential natürlich evident ist (vor allem aber auf Grund der Unkenntnis der Technik oder der Rechtslage). Ich denke zum Beispiel, dass im Falle des Klimtbildes viele den Sponsoraspekt für ein Museum vorrangig sahen und weniger den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, zumindest hoffe ich dies. Auch für den rechtsicheren Umgang im virtuellen Raum sehe ich für NFT einiges an Potential. Dies könnte zwar auch abseits von NFT und mit Hilfe der Blockchain abgebildet werden, allerdings verbindet es die Blockchain gut mit virtuellen Gütern und Avataren. Ob Plattformanbieter hier aber Dezentralität zulassen ist fraglich. Wie man am Beispiel „NBA Shots“ sieht, neigen Rechteinhaber zu eher restriktiven Lizenzeinräumungen, um die größtmögliche Kontrolle über den urheberrechtlich geschützten Inhalt zu behalten.
Kai Erenli
[1] https://www.businesswire.com/news/home/20210819005528/en/Online-Microtransaction-Global-Market-Report-2021-Focus-on-In-Game-Currencies-Random-Chance-Purchases-In-Game-Items-Expiration—ResearchAndMarkets.com
[2] https://www.forbes.com/sites/oliverchiang/2010/11/13/meet-the-man-who-just-made-a-cool-half-million-from-the-sale-of-virtual-property/?sh=27d1e6e121cd
[3] https://www.zdnet.com/article/amsterdam-sold-for-50000/
[4] https://ggengine.com/player/10-expensive-virtual-goods-ever-sold/
[5] https://en.wikipedia.org/wiki/Everydays:_the_First_5000_Days
[7] https://quartz.ubisoft.com/
[8] https://de.wikipedia.org/wiki/Axie_Infinity
[9] https://de.wikipedia.org/wiki/CryptoKitties
[10] https://mashable.com/article/hitpiece-nft-music
[11] https://www.cmshs-bloggt.de/tmc/rechtliche-herausforderungen-sog-non-fungible-token-nfts/
[12] https://www.diepresse.com/6078686/wie-man-ein-64-kg-kunstwerk-als-nft-verkauft
[13] Hoeren, Thomas and Prinz, Wolfgang. „Das Kunstwerk im Zeitalter der technischen Reproduzierbarkeit – NFTs (Non-Fungible Tokens) in rechtlicher Hinsicht — Was Blockchain-Anwendungen für den digitalen Kunstmarkt bewirken können“ Computer und Recht, vol. 37, no. 8, 2021, pp. 565-572
[14] https://www.raoe.at/news/nft-rechtliche-einordnung/