Augmented Reality - rechtlich ...
Februar 02, 2012
Brian D. Wassom ist ein Anwalt aus Michigan, USA, der sich rund um die rechtlichen Problemstellungen in Zusammenhang mit Augmented Reality (AR) Gedanken gemacht hat. In seinem Artikel: 5 Predictions for Augmented Reality Law in 2012 sieht er folgende Themen (die natürlich nicht unkommentiert bleiben dürfen) als vorrangig problematisch an:
1. Lizenzmodelle für AR Inhalte
2. Haftung für Schadensfälle durch Ablenkung
3. Die Patentproblematik
4. Markenrechte
5. AR-Porno und der Zugang dazu
Wir haben uns die Punkte angeschaut und handeln Sie in einzelnen Beiträgen ab:
ad 1. Lizenzmodelle für AR Inhalte
Schauen wir uns ein Beispiel für AR an. Hier kommt ein kurzer Werbeclip für GeoTravel (er wurde nur als Beispiel gewählt, wir bekommen kein Geld dafür), er zeigt aber die praktische Anwendung von AR:
Aktueller ist aber Aurasma. Ein lustiges App, welches schon deutlicher die Emanzipation und den Einzug in den täglichen Gebrauch zeigt. auch dazu ein kleines Video:
Die Aufnahme von Straßenelementen, wie z.B. Sehenswürdigkeiten kann im Rahmen der freien Werknutzung an Werken der bildenden Künste abgehandelt werden. Die Freiheit des Straßenbildes wird in § 54 Abs 1 Z5 UrhG angesprochen. Auch im Falle von AR werden diese Elemente gefilmt (hier mit einer Handykamera). Der OGH hat dazu in 4 Ob 106/89 – Adolf Loos bereits ausgeführt, dass die Außenansicht eines Gebäudes und auch dessen Innenansicht von der freien Werknutzung erfasst sind. Dazu gehören die Hofansicht, Innenteile des Bauwerks, wie Treppenhaus, Vorhalle und Zimmer, sowie Bestandteile des Bauwerks, wie Türen, Stiegengeländer und Kamine. Hier ist ein großer Unterschied zu § 59 deutsches UrhG feststellbar, der eben nicht die Innenansicht umfasst. Ebenfalls nicht umfasst scheinen in Österreich die Einrichtungsgegenstände, welche nicht „integrierender Bestandteil einer eigenpersönlichen Schöpfung“ sind. Diese sind dann nicht von der Freiheit des Straßenbildes umfasst, da sie nicht als Werke der Baukunst iSd § 54 Abs 1 Z 5 angesehen werden können.
Fazit:
Wer also seine AR – Erfahrungen als Urlaubsvideo verpackt sollte aufpassen, dass er möglichst nur Außenaufnahmen z.B. auf Flickr, facebook,etc. stellt. Auch aufgenommene Personen wollen sich eventuell nicht im Netz wiederfinden, Stichwort § 78 UrhG. Hier ist Sensibilität beim Umgang gefragt. Ebenfalls urheberechtlich Relevant sind die Zusatzinformationen, welche man durch die AR Applikation erhält. Im Video wird dies durch den Verweis auf Wikipedia deutlich. Anbieter von AR Anwendungen müssen darauf achten, dass die Zusatzinformationen bzw. die verknüpften Informationen aus Quellen stammen, von denen Sie die benötigten Verwertungsrechte eingeräumt bekommen haben, bzw. bekommen. Spannend wird hier zu beobachten sein, wie der selbsternannte Youtube-Anbieter von AR-inhalten daqri damit umgehen wird.
ad 2. Haftung für Schadensfälle durch Ablenkung
Die Ablenkung durch AR kann analog zu der Ablenkung durch Handynutzung am Steuer oder auch das Tippen von SMS während des Gehens gesehen werden. Diese Art der Ablenkung geschieht immer häufiger was durch verschiedene Studien hinreichend belegt ist. Einer Studie des Kuratorium für Verkehrssicherheit bspw. nach konnte nachgewiesen werden, dass visuelle und akustische Reize der Umwelt um 60 Prozent stärker ausgeprägt sein müssen, damit ein telefonierender Fahrer sie wahrnimmt. Rund drei Viertel der telefonierenden Autofahrer halten nicht vor Zebrastreifen an. Drei von vier Verkehrsunfällen mit Handynutzung sind Auffahrunfälle, etc. (Quelle: KfV)
Auch wenn AR-Anwendungen wohl vorrangig dem Nutzer helfen sollen den Strassenverkehr zu bewältigen - Stichwort: Head-up-Display - so muss auch hier im Einzelfall die AR-Anwendung selbst untersucht werden. Kurz: Wer mit dem iPad weit ausgestreckt vom Körper durch die Innenstadt geht und dabei über Gehwegkanten und kleine Hunde am Boden stolpert sollte weder Mitleid noch rechtliche Hilfestellung bei der Erstreitung von Schadenersatz erwarten können. Im Gegenteil: Diese Personen müssen aufpassen, dasss sie durch Ihr Verhalten keine Dritten schädigen. Wer also die nächste U-Bahnstation mittels AR-APP sucht sollte dies im Stehen tun und evtl. eine U-Bahn später nehmen.
Die weiteren Punkte folgen demnächst.
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1. Lizenzmodelle für AR Inhalte
2. Haftung für Schadensfälle durch Ablenkung
3. Die Patentproblematik
4. Markenrechte
5. AR-Porno und der Zugang dazu
Wir haben uns die Punkte angeschaut und handeln Sie in einzelnen Beiträgen ab:
ad 1. Lizenzmodelle für AR Inhalte
Schauen wir uns ein Beispiel für AR an. Hier kommt ein kurzer Werbeclip für GeoTravel (er wurde nur als Beispiel gewählt, wir bekommen kein Geld dafür), er zeigt aber die praktische Anwendung von AR:
Aktueller ist aber Aurasma. Ein lustiges App, welches schon deutlicher die Emanzipation und den Einzug in den täglichen Gebrauch zeigt. auch dazu ein kleines Video:
Die Aufnahme von Straßenelementen, wie z.B. Sehenswürdigkeiten kann im Rahmen der freien Werknutzung an Werken der bildenden Künste abgehandelt werden. Die Freiheit des Straßenbildes wird in § 54 Abs 1 Z5 UrhG angesprochen. Auch im Falle von AR werden diese Elemente gefilmt (hier mit einer Handykamera). Der OGH hat dazu in 4 Ob 106/89 – Adolf Loos bereits ausgeführt, dass die Außenansicht eines Gebäudes und auch dessen Innenansicht von der freien Werknutzung erfasst sind. Dazu gehören die Hofansicht, Innenteile des Bauwerks, wie Treppenhaus, Vorhalle und Zimmer, sowie Bestandteile des Bauwerks, wie Türen, Stiegengeländer und Kamine. Hier ist ein großer Unterschied zu § 59 deutsches UrhG feststellbar, der eben nicht die Innenansicht umfasst. Ebenfalls nicht umfasst scheinen in Österreich die Einrichtungsgegenstände, welche nicht „integrierender Bestandteil einer eigenpersönlichen Schöpfung“ sind. Diese sind dann nicht von der Freiheit des Straßenbildes umfasst, da sie nicht als Werke der Baukunst iSd § 54 Abs 1 Z 5 angesehen werden können.
Fazit:
Wer also seine AR – Erfahrungen als Urlaubsvideo verpackt sollte aufpassen, dass er möglichst nur Außenaufnahmen z.B. auf Flickr, facebook,etc. stellt. Auch aufgenommene Personen wollen sich eventuell nicht im Netz wiederfinden, Stichwort § 78 UrhG. Hier ist Sensibilität beim Umgang gefragt. Ebenfalls urheberechtlich Relevant sind die Zusatzinformationen, welche man durch die AR Applikation erhält. Im Video wird dies durch den Verweis auf Wikipedia deutlich. Anbieter von AR Anwendungen müssen darauf achten, dass die Zusatzinformationen bzw. die verknüpften Informationen aus Quellen stammen, von denen Sie die benötigten Verwertungsrechte eingeräumt bekommen haben, bzw. bekommen. Spannend wird hier zu beobachten sein, wie der selbsternannte Youtube-Anbieter von AR-inhalten daqri damit umgehen wird.
ad 2. Haftung für Schadensfälle durch Ablenkung
Die Ablenkung durch AR kann analog zu der Ablenkung durch Handynutzung am Steuer oder auch das Tippen von SMS während des Gehens gesehen werden. Diese Art der Ablenkung geschieht immer häufiger was durch verschiedene Studien hinreichend belegt ist. Einer Studie des Kuratorium für Verkehrssicherheit bspw. nach konnte nachgewiesen werden, dass visuelle und akustische Reize der Umwelt um 60 Prozent stärker ausgeprägt sein müssen, damit ein telefonierender Fahrer sie wahrnimmt. Rund drei Viertel der telefonierenden Autofahrer halten nicht vor Zebrastreifen an. Drei von vier Verkehrsunfällen mit Handynutzung sind Auffahrunfälle, etc. (Quelle: KfV)Auch wenn AR-Anwendungen wohl vorrangig dem Nutzer helfen sollen den Strassenverkehr zu bewältigen - Stichwort: Head-up-Display - so muss auch hier im Einzelfall die AR-Anwendung selbst untersucht werden. Kurz: Wer mit dem iPad weit ausgestreckt vom Körper durch die Innenstadt geht und dabei über Gehwegkanten und kleine Hunde am Boden stolpert sollte weder Mitleid noch rechtliche Hilfestellung bei der Erstreitung von Schadenersatz erwarten können. Im Gegenteil: Diese Personen müssen aufpassen, dasss sie durch Ihr Verhalten keine Dritten schädigen. Wer also die nächste U-Bahnstation mittels AR-APP sucht sollte dies im Stehen tun und evtl. eine U-Bahn später nehmen.
Die weiteren Punkte folgen demnächst.
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Das Gleiche muss natürlich für Virtuelle Welten gelten. Gestaltet man hier seinen Avatar nach dem Vorbild seines Comichelden aus vergangenen Zeiten, wird dies auch hier einen Urheberrechtsverstoß darstellen. In den USA hat dieser Sachverhalt bereits zu einem prominenten Gerichtsverfahren geführt (siehe
Fragte man sich noch beim Release des Second Life Viewers 
Die "Carrot on a stick" in Virtuellen Welten appelliert direkt an das Jäger- und Sammlersydrom in einem jeden von uns. Die Gestalt dieser Karotte ist vielfältig. Man findet sie meist in Form von sogenannten "Achievements" oder Erfolgen, die dem Spieler attestieren Aufgaben erfolgreich gemeistert zu haben. Die zu erreichende Erfolge werden dabei von höherer Stelle vorgegeben und werden sinnvollerweise so entworfen, dass ein gewisser Zeitaufwand von nöten ist, um den Erfolg zu erreichen. Dies zielt, wie bereits erwähnt, direkt auf unsere Urinstinkte ab, da sich bei erreichen eines Erfolges ein wohlig, warmes Gefühl des Sieges in der Magengegen breit macht (Gut, dies ist nun eine billige poetische Übertreibung, kommt aber in etwa hin). Spielwelten, wie World of Warcraft haben ein nahezu endloses Erfolgssystem und sichern sich so den regelmäßigen Besuch des Spielers, da dieser zwar immer wieder Erfolge erreichen wird, aber nur sehr selten alle erreichbaren Erfolge wird abschließen können. Es gibt zwar Spieler, welche alle bislang erreichbaren Erfolge abgeschlossen haben, doch diese lassen sich an wenigen Händen abzählen und nur von wenigen ist die wahre Identität bekannt, was wohl auch einiges über die Tatsache aussagt, dass einige Erfolge von Blizzard selbst als "insane" bezeichnet werden. 
Vulkanasche hin oder her, der aktuelle Flugplan zeigt, dass Alternativen zu Geschäftsreisen notwendig sind, um Geschäftsbeziehungen und Projekte weiter am Leben zu erhalten. Kann man noch verschmerzen, dass die Blumen aus Thailand momentan aus den Regalen verschwunden sind, so trifft es Zulieferer von Ersatzteilen, welche meist noch knapper als "just-in-time" benötigt werden, härter. In vielen anderen Fällen könnten Virtuelle Projektumgebungen aber helfen, zumindest die nötigste Arbeit weitergehen zu lassen oder Statusmeetings und dergleichen abhalten zu können. Wir haben als erste Hilfestellung für all jene, die gerade über Alternativlösungen nachdenken eine Checkliste erarbeitet, welche dabei helfen soll die notwendigen "Must-haves" abhaken zu können, um dann auch erfolgreich Projekte in Virtuellen Umgebungen stattfinden lassen zu können. 











Dieser Blog war leider seit Anfang Februar Beitragsfrei, da einige Dinger im Hintergrund aufbereitet wurden, welche wir bald präsentieren werden. Nichtsdestotrotz soll ein Erfahrungsbericht von dem diesjährigen
Gut, nun schreibe ich doch was zum momentanen "heißen" Thema der WoW-Community: Der RSS-Fead im Arsenal eines jeden Charakters auch "Stasinal" umgetauft hat ein großes Medienecho bekommen. 
